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Grundlage für die Jugendvertretung:
Eine Satzung 

Die Satzung gibt vor, wie genau euer Jugendgremium aussehen soll.
Unten findet ihr einen Entwurf einer Satzung für einen Jugendstadtrat in Dessau-Roßlau, an dem ihr mitgestalten könnt.

Folgt beim Lesen der Satzung den "W-Fragen":

Wie soll euer Jugendgremium heißen?
Wie viele Mitglieder soll es haben?

Wie lange soll die Wahlperiode dauern?

etc.

Lest zur Orientierung auch gerne die Satzungen aus anderen Kommunen...

Mit dem Kontaktformular unten könnt ihr uns eure Gedanken mitteilen.

Im Frühjahr 2026 werden alle Änderungswünsche und Ideen gesammelt und in die Satzung eingearbeitet, mehr dazu erfahrt ihr rechtzeitig in unserem Blog. Wenn die Satzung fertig ist, wird sie im Stadtrat eingereicht - und hoffentlich beschlossen. Dann habt ihr eine Jugendvertretung :)

Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Dessau-Roßlau


Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 sowie 79 und 80 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 132) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am [...] folgende Satzung beschlossen:
 

§1 Bildung eines Jugendstadtrates

Die Stadt Dessau-Roßlau bildet eine ehrenamtliche Kinder- und Jugendvertretung.
Die Kinder- und Jugendvertretung führt die Bezeichnung “Jugendstadtrat”
 

§2 Aufgaben, Ziele, Rechte und Pflichten des Jugendstadtrates

 

  1. Ziel des Jugendstadtrates ist es, Anregungen zur Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen der Stadt Dessau-Roßlau zu erarbeiten und geeignete Maßnahmen zu empfehlen, um die Stadt Dessau-Roßlau auf ihrem Weg zu einer kinder- und jugendfreundlichen Kommune voranzubringen. 

  2. Die Aufgaben des Jugendstadtrates orientieren sich an den aktuellen Interessen, Bedürfnissen und Problemlagen der in der Stadt lebenden Kinder und Jugendlichen. Er ist Bindeglied zu den politischen Vertretungsgremien der Stadt Dessau-Roßlau.

  3. Der Jugendstadtrat ist nicht an Weisungen gebunden, politisch sowie konfessionell unabhängig und übt seine Funktion nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Es wird den Jugendlichen ermöglicht, politisch und kulturell Verantwortung zu übernehmen sowie den Umgang mit politischen Rechten und Pflichten kennenzulernen. Sie können im Jugendstadtrat zu Themen Stellung nehmen, eigene Ideen verwirklichen und mit Hilfe eines vorgegebenen Budgets aktiv die Zukunft der Stadt gestalten.

  4. Die Mitglieder des Jugendstadtrates sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit sowie zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Sie werden analog zu § 30 Abs. 3 KVG LSA durch den Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Diese Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten. 

  5. Der Jugendstadtrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal je Jahresquartal zusammen. 

  6. Die Sitzungen des Jugendstadtrates sind grundsätzlich öffentlich. 

  7. Die Mitglieder des Stadtrates und der Ortschaftsräte können stets an den Sitzungen des Jugendstadtrates teilnehmen und erhalten können Rederecht beantragen. 

  8. Dem Jugendstadtrat obliegen zur Aufgabenwahrnehmung folgende Rechte:

    1. Einladung eines Vertreters des Jugendstadtrates als beratendes Mitglied in den Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau und seiner Ausschüsse.

    2. Einfluss durch Rederecht, Vorschläge, Empfehlungen, Stellungnahmen und Hinweise auf die Gestaltung und Entwicklung der Stadt Dessau-Roßlau in allen Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen nehmen

    3. Stellen von Anträgen und Anfragen zu den seinen Aufgabenkreis berührenden Fragen an den Stadtrat, seinen Ausschüssen und die Verwaltung

    4. Inhaltliche Begleitung und Betreuung durch die Stelle des Kinder- und Jugendbeauftragten der Stadt Dessau-Roßlau 

    5. Bereitstellung eines Tablets zur Nutzung von SessionNet und Einrichtung einer dienstlichen E-Mail-Adresse durch die Stadtverwaltung

  9. Dem Jugendstadtrat obliegen zur Aufgabenwahrnehmung folgende Pflichten:

    1. Durch Vorschläge, Empfehlungen und Hinweise auf die Gestaltung und Entwicklung der Stadt Dessau-Roßlau in allen Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen Einfluss zu nehmen

    2. Beantwortung von Anträgen und Anfragen sowie Abgabe von Stellungnahmen zu relevanten Vorhaben für Kinder und Jugendliche nach Aufforderung durch den Stadtrat und seine Ausschüsse, die einzelnen Ortschaftsräte oder die Stadtverwaltung

    3. Berichterstattung über seine Arbeit mindestens einmal jährlich im Jugendhilfeausschuss und digitale Informationsangebote, um jungen Menschen über die eigene Arbeit auf geeignete Weise zu berichten

§3 Zusammensetzung

  1. Der Jugendstadtrat besteht aus zehn, mindestens jedoch aus fünf gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern zwischen 12 und 27 Jahren.

  2. Der Jugendstadtrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser besteht aus zwei in geheimer Wahl gewählten Mitgliedern, welche als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende fungieren. Sie nehmen die Rechte gegenüber dem Stadtrat wahr. Sind beide zeitgleich verhindert, kann der Jugendstadtrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder weitere temporäre Mitglieder bestimmen.

  3. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können mit der Mehrheit der Mitglieder des Jugendstadtrates abgewählt werden. Eine Nachwahl hat in diesem Fall unverzüglich zu erfolgen. 

§4 Wahl des Jugendstadtrates

 

  1. Die Wahl des Jugendstadtrates ist nach den in Art. 38 des Grundgesetzes verankerten Wahlgrundsätzen durchzuführen. Hierbei finden die in einschlägigen Vorschriften des Kommunalwahlrechts entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. 

  2. Das aktive und passive Wahlrecht für die zur Wahl zum Jugendstadtrat besitzen alle Jugendlichen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit oder Nationalität, die am Wahltag das 12. Lebensjahr vollendet, jedoch das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Dessau-Roßlau mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. 

  3. Bewerbungen können frühestens am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Dessau-Roßlau abgegeben werden und müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Stadt Dessau-Roßlau, Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau eingegangen sein. Bewerber, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schrftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Darüber hinaus muss die Bewerbung folgende Angaben enthalten:

    1. der Vor- und Nachname

    2. die Anschrift

    3. das Geburtsdatum

    4. die Schule oder die Berufsbezeichnung

    5. die eigenhändige Unterschrift

  4. Nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidet ein Wahlausschuss über die Zulassung der eingegangen Bewerbungen. Der Wahlausschuss für die Wahl zum Jugendstadtrat der Stadt Dessau-Roßlau besteht aus dem Bürgermeister, dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und drei vom Stadtrat bestimmten Bürgern. Der Bürgermeister ist der Wahlleiter der Jugendstadtratswahl. 

  5. Nach Zulassung durch den Wahlausschuss wird den Bewerbern die Gelegenheit gegeben, sich den Wahlberechtigten auf der Internetseite und zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau vorzustellen. 

  6. Bei einer Kandidatur von weniger als zehn, aber mindestens fünf zugelassenen Bewerbern wird keine Wahl durchgeführt. In diesem Fall werden alle zugelassenen Bewerber durch den Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in den Jugendstadtrat berufen. Sollte die Anzahl von mindestens fünf zugelassenen Bewerbern nicht erreicht werden, dann wird keine Wahl durchgeführt und der Bürgermeister ruft erneut zur Wahl auf. Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen die Wahl des Jugendstadtrates, findet keine weitere Wahl statt. 

§5 Wahlrecht und Wahlverfahren

 

  1. Die Wahlberechtigten sind über den Ablauf der Wahl, spätestens mit Zusendung der Wahlunterlagen, zu unterrichten.

  2. Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

  3. Die Wahl wird als reine Briefwahl durchgeführt.

  4. Die Stadtverwaltung erstellt die hierfür notwendigen Wahlbenachrichtigungen und führt das Wählerverzeichnis, wo alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in dem Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis kann für eine Woche durch die Wahlberechtigten eingesehen werden. Diese Frist zur Einsichtnahme sowie die Möglichkeit einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses werden auf der Internetseite der Stadt Dessau-Roßlau öffentlich sowie optional im Amtsblatt bekanntgegeben.

  5. Auf den Stimmzetteln sind alle Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand und Wohnort aufgeführt. 

  6. Jeder Wahlberechtigte erhält spätestens zehn Tage vor dem jeweiligen Wahltag die Briefwahlunterlagen entgeltfrei zugesendet. 

  7. Der ausgefüllte Wahlbrief muss am Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr bei der Stadt Dessau-Roßlau eingegangen sein.

  8. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter einen Wahlvorstand ein. Der Termin der Ergebnisermittlung ist öffentlich und wird vorab auf der Internetseite sowie optional im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau bekanntgemacht.  Der Wahlausschuss stellt nach Auszählung der Stimmen das endgültige Wahlergebnis fest. Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. 

§6 Stimmabgabe, Sitzverteilung, Nachrücker, Ausscheiden

  1. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

  2. Gewählt sind die Bewerber mit den zehn höchsten Stimmenanteilen. Die anderen Bewerber werden die nächstfestgestellten Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen.

  3. Entfallen auf mehrere Bewerber gleich viele Stimmen, entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht, über die Platzierung.

  4. Sinkt die Anzahl der Jugendstadträte auf weniger als zehn, indem ein gewählter Bewerber die Wahl nicht annimmt oder scheiden die gewählten Jugendstadträte im Laufe ihrer Amtszeit aus, rücken die Bewerber nach Absatz 2 entsprechend ihrer Reihenfolge nach den Stimmanteilen mit Beschlussfassung durch den Stadtrat nach. Stehen keine weiteren Bewerber zur Verfügung, besteht der Rat für die restliche Wahlperiode aus der tatsächlichen Anzahl der Jugendstadträte, mindestens jedoch aus fünf Jugendstadträten, fort. 

  5. Ein Mitglied kann durch den Bürgermeister und den Jugendstadtrat auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses bei offensichtlicher und andauernder Inaktivität sowie bei verfassungsfeindlichen Äußerungen bzw. Verhalten abberufen werden.


§7 Wahlperiode, Amtszeit

  1. Die Amtszeit des Jugendstadtrates beträgt drei Jahre. Der Zeitraum beginnt mit der konstituierenden Sitzung, welche innerhalb eines Monats nach Berufung durch den Stadtrat erfolgen soll. Bis zur konstituierenden Sitzung, welche vom Bürgermeister einberufen wird, bleiben der bisherige Jugendstadtrat und sein Vorstand im Amt. 

  2. Zu Beginn einer Wahlperiode des Jugendstadtrates organisiert die Stadtverwaltung ein Seminar, um die Mitglieder des Jugendstadtrates auf ihre zukünftigen Aufgaben vorzubereiten.

  3. Eine Wiederwahl ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 beliebig oft möglich.

  4. Ein Mitglied des Jugendstadtrates, welches im Laufe der Wahlperiode seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Dessau-Roßlau aufgibt, scheidet automatisch aus dem Jugendstadtrat aus. In diesen Fällen rücken die jeweiligen Ersatzmitglieder nach.

  5. Ein Mitglied des Jugendstadtrates, das in den Stadtrat von Dessau-Roßlau gewählt wird, scheidet automatisch aus dem Jugendstadtrat aus. In diesen Fällen rücken die entsprechenden Ersatzmitglieder in den Jugendstadtrat nach.

  6. Ein Mitglied des Jugendstadtrates, dessen Alter zwischenzeitlich die zulässige Obergrenze überschreitet, kann seinen Sitz bis zum Ende der Wahlperiode behalten.

  7. Ein Verzicht auf einen Sitz im Jugendstadtrat ist nur durch einseitige schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Jugendstadtrates möglich. 

  8. Wenn ein Mitglied den Sitzungen zweimal in Folge unentschuldigt fernbleibt, obwohl es die Einladungen fristgerecht erhalten hat, ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Vorwarnung dem Mitglied den Sitz zu entziehen. In diesen Fällen rücken die entsprechenden Ersatzmitglieder in den Jugendstadtrat nach.

 


§8 Geschäftsordnung

  1. Der Jugendstadtrat kann sich eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der Gesetzmäßigkeiten sowie dieser Satzung geben.

  2. Zu den Sitzungen des Jugendstadtrates werden die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von zehn Kalendertagen durch den Vorsitzenden einberufen. Die Zusendung erfolgt per Brief oder E-Mail. Auf der Internetseite der Stadtverwaltung werden die Tagesordnung, der Ort und die Zeit veröffentlicht. Bei dringenden Problemen kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Auf die Ladungsfrist kann in diesem Fall verzichtet werden.

  3. Der Jugendstadtrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und durch den Vorsitzenden geleiteten Sitzung beraten sowie durch Abstimmungen oder Wahlen beschließen. Der Jugendstadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist der Jugendstadtrat nicht beschlussfähig, muss innerhalb von zwei Wochen eine zweite Sitzung einberufen werden. In diesem Fall werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

  4. Die Jugendstadträte sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Jugendstadtrates teilzunehmen. Bei Verhinderung sind der Vorsitzende oder seine Stellvertreter unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu informieren.

  5. Der Sitzungsraum des Jugendstadtrates wird nicht auf einen bestimmten Ort festgelegt. Vorrangig sind hierfür kommunale Gebäude zu nutzen. Die Durchführung von digitalen Sitzungen bzw. Videokonferenzen ist möglich. 

  6. Anträge oder Anfragen zur Tagesordnung werden grundsätzlich aus den Reihen des Jugendstadtrates gestellt und haben stets Priorität. Alle Jugendstadträte können schriftlich oder in einer Jugendstadtratssitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt an die Verwaltung richten, wobei Anfragen von Bedeutung schriftlich gestellt werden sollten. 

  7. Anfragen werden spätestens innerhalb von zwei Monaten beantwortet. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird mittels eines Zwischenberichtes geantwortet. Mündliche Anfragen werden entweder sofort oder schriftlich beantwortet. 

  8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit in offener Abstimmung per Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann jedoch offen gewählt werden, wenn kein Jugendstadtrat widerspricht.

  9. Der Vorsitzende stellt die Wortmeldung fest und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge nach der von ihm geführten Redeliste. Jugendstadträte dürfen erst das Wort ergreifen, wenn es vom Vorsitzenden erteilt wurde.

  10. Über die Umsetzung von Beschlüssen und Anträgen des Jugendstadtrates entscheiden je nach entsprechender Zuständigkeit der Bürgermeister, der Stadtrat oder seine Ausschüsse. 

  11. Der Jugendstadtrat kann themen- oder projektorientierte Arbeitsgruppen einrichten, die auch für Nicht-Mitglieder offen sein können; ihre Arbeit organisieren und leiten diese selbst. 

    1. Arbeitsgruppen erarbeiten Themen ihres Aufgabengebietes und bringen diese aufbereitet in die Jugendstadtratssitzung ein. 

    2. Die Arbeit von Arbeitsgruppen wird organisatorisch von der Gemeindeverwaltung unterstützt. 

§9 Niederschrift und Schriftführung

  1. Der Jugendstadtrat bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Schriftführer.

  2. Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen wird eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll gefertigt. Dieses muss insbesondere den Tag, den Ort, den Beginn und das Ende der Sitzung, den Namen der Sitzungsleitung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Verhandlungsgegenstände, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, die Anträge sowie den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 

  3. Niederschriften sind vom Schriftführenden sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Mehrfertigungen der Niederschrift erhalten die Mitglieder des Jugendstadtrates sowie der Sitzungsdienst der Stadtverwaltung.

 


§10 Aufwandsentschädigung und Budget

  1. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Jugendstadtrates erhalten kein Sitzungsgeld, sondern stattdessen eine monatliche Pauschalentschädigung auf der Grundlage der Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Dessau-Roßlau und deren Ortsteile. 

  2. Dem Jugendstadtrat wird ein jährliches Haushaltsbudget zur Verfügung gestellt, um ihn arbeitsfähig zu halten und um eigene Projekte sowie Ideen zu verwirklichen. 

  3. Die Höhe des Budgets soll 10.000 Euro pro Jahr betragen. Der Jugendstadrat führt eine aktive Spendenarbeit zur Refinanzierung Aufstockung seines Budgets als freiwillige Leistung durch. 

 


§11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher, männlicher und diverser Form.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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